Fahrbahnverschmutzung


Umgang mit Straßenverschmutzungen

Mit der Straßenverschmutzung geht die unverzügliche Reinigungspflicht des Verursachers einher (§32StVO) (z.B. Landwirt, Lohnunternehmer, Fahrer). Solange die Straße nicht sauber ist, muss die Gefahrenstelle ausreichend kenntlich gemacht werden. Bei fehlender Ausschilderung und verspäteter Säuberung, die dann behördlich angeordnet wird, hat der Verursacher die Kosten zu tragen. Auch für alle resultierenden Schäden haftet der Verursacher.

Aber nicht jeder darf irgendwelche Schilder aufstellen.

 

Wie die Gefahrenstelle durch Verschmutzung im Landkreis Wesermarsch zu kennzeichnen ist, wurde mit Vertretern aus Verkehrsbehörde, Polizei, Lohnunternehmen, Landvolk und Maschinenring erarbeitet. Daraus hervorgegangen sind zwei Pläne für Verkehrszeichen: zum einem für Fahrbahnverschmutzung und  zum anderen für massive Fahrbahnverschmutzung, die bei uns erhältlich sind. Diese Feldausfahrten sind wie Tagesbaustellen zu kennzeichnen.

Der Beschilderungsplan muss vorab vom Lohnunternehmer oder Landwirt bei der Unteren Verkehrsbehörde (LK Wesermarsch) beantragt werden: Antrag auf verkehrsbehördliche Anordnung (Formular s. Internetseite des Landkreises Wesermarsch). Der Antrag soll den  Zeitraum (z.B. Sept.  – November für Maisernte) und die Anlage des angewandten Verkehrszeichenplan enthalten. Tagesaktuell ist dann die Ortsmeldung und Dauer anzugeben.

Die Empfehlung ist, dass die Schilderausrüstung vom Landwirt vorgehalten wird, auch wenn der Lohnunternehmer die Arbeiten durchführt, um die Verfügbarkeit der Schilder zu gewährleisten.

 

Beim Einsatz zur Straßenreinigung (Besen, Schieber, Güllefass, etc.)

ist Folgendes zu beachten:

- MVTS-Schulung erforderlich

- Beschilderung wie oben beschrieben ausführen

- Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge müssen in einem vorschriftsmäßigen und verkehrs-

  sicherem Zustand sein.

 

Die Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge müssen eine gültige Betriebserlaubnis und wenn erforderlich eine Zulassung zum Straßenverkehr vorweisen können.

Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge, die zur Reinigung der Straße eingesetzt werden, dürfen gem. §52 StVZO Abs.4 Nr.1 mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein und müssen durch eine rot-weiße Warnmarkierung (Sicherheitskennzeichnung) gem. dem Normblatt DIN 30710, Ausgabe März 1990, gekennzeichnet sein. Anstelle der Sicherheitskennzeichnung wäre nach Rücksprache mit der Unteren Verkehrsbehörde auch eine Kennzeichnung durch Park-Warntafeln gem. §51C StVZO ausreichend.

Somit ist für die Ausschilderung der Straßen und für Säuberungsarbeiten auf den Straßen jeweils für die dort tätigen Personen eine Sachkenntnis bzw. ein MVAS-Nachweis erforderlich.

Die Sachkenntnis bzw. den MVAS–Nachweis erlangt man mit der Teilnahme an einem Lehrgang über „Theorie und Praxis bei der Baustellenabsicherung“.

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Sie können sich schon jetzt für den nächsten Lehrgang vormerken lassen.

Den Termin geben wir bekannt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen.