Unsere Satzung


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Satzung vom 30.08.2023
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Satzung des Maschinenring Wesermarsch e. V.

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Personen aller Geschlechter. Soweit in dieser Geschäftsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht und dass der Zugang zu allen Ämtern Personen aller Geschlechter in gleicher Weise offensteht.

 

§ 1 Name, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Maschinenring Wesermarsch e. V.“, nachfolgend „Maschinenring“ genannt. Der Verein ist als rechtsfähiger Verein eingetragen.

 

§ 2 Sitz

Der Maschinenring hat seinen Sitz in 26939 Ovelgönne.

 

§ 3 Einrichtung und Zweck

1)         Der Maschinenring ist eine Vereinigung von landwirtschaftlichen Betrieben und Lohnunternehmen verschiedener Rechtsformen, gewerblichen Betrieben und Dienstleistern im ländlichen Raum sowie natürlicher Personen.

2)         Der Geschäftsbetrieb des Maschinenringes beschränkt sich auf die im Körperschaftssteuergesetz (KStG) § 5 Befreiungen, (1) Nr. 14 a) – d) genannten Punkte, jedoch nicht ausschließlich auf den land- und forstwirtschaftlichen Bereich.

3)         Der Maschinenring unterstützt seine Mitglieder durch Vermittlung von Einkaufsvorteilen sowie durch Abschlüsse von Rahmenverträgen.

4)         Der Verein darf Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

5)         Kooperationen mit anderen Verbänden und Organisationen sind möglich.

6)         Der Wirkungsbereich umfasst hauptsächlich das Gebiet des Landkreises Wesermarsch.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1)         Landwirtschaftliche Betriebe und Lohnunternehmen verschiedener Rechtsformen sowie natürliche Personen und andere Firmen verschiedener Rechtsformen können die Mitgliedschaft erwerben.

2)         Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen, die die Vereinszwecke unterstützen wollen, beitreten.

3)         Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand erworben.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende

1)         Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Maschinenring besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und ehemalige Vereinsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)         Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.

2)         Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Zielen zu fördern und die Beschlüsse der Organe zu achten.

3)         Die Mitglieder sind gehalten, freie Maschinen- und Personalkapazitäten vorrangig über die Geschäftsstelle des Maschinenringes zum Einsatz zu bringen und den eigenen zusätzlichen Bedarf auf diesem Wege zu decken.

4)         Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1)         Die Mitgliedschaft endet durch

a)      Austritt. Dieser kann nur mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, frühestens jedoch zum Schluss des 2. vollen Kalenderjahres nach dem Eintritt in den Maschinenring.

b)      Aufgabe/Erlöschen des landwirtschaftlichen Betriebes oder einer unter anderem Namen bestehenden Einrichtung, die Mitglied des Maschinenringes ist. Die Mitgliedschaft endet mit der Vorlage des Nachweises der Betriebsaufgabe.

c)      Tod. Die Erben sind verpflichtet, dem Maschinenring darüber Mitteilung zu machen.

d)      Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied seine Pflichten grob verletzt. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss geschieht auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung noch einmal ein Rederecht, kann jedoch nicht mit abstimmen. Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses in Kraft.

2)         Der geschäftsführende Vorstand kann in dringenden Fällen und aus wichtigem Grund einem Mitglied mit sofortiger Wirkung die Berechtigung zur Teilnahme an der Vermittlungsarbeit entziehen. Er kann weiterhin einem Mitglied mit sofortiger Wirkung die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen solange entziehen, als bei ihm ausgeführte oder auszuführende Arbeiten mangels Deckung des Kontos nicht verrechnet werden konnten bzw. können. Vor der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3)         Wird das Mitgliedschaftsverhältnis beendet, so haben der Ausscheidende bzw. seine Erben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Die bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehenden Ansprüche des Vereins sind zu erfüllen.

4)         Für fördernde Mitglieder gelten verfahrensmäßig die vorangegangenen Ziffern sinngemäß.

 

§ 8 Organe

1)         Organe des Maschinenringes sind

a)     die Mitgliederversammlung (s. § 9)

b)     der geschäftsführende Vorstand (s. § 12)

c)      der Vorstand (s. § 12)

d)     der Beirat (s. § 13)

2)         Vergütung/Aufwandspauschale

a)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b)     Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

c)      Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

d)     Der Vorstand ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle anzustellen.

e)     Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis für den Geschäftsführer hat der 1. Vorsitzende.

f)       Weitere Einzelheiten regeln ggfs. die Geschäftsordnungen des Vereins, die von der Mitliederversammlung/dem Vorstand erlassen und geändert werden können.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1)         Die Mitglieder wirken an der Gestaltung und Entwicklung des Maschinenringes durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Wahlen und Abstimmung.

2)         Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst im ersten Kalenderhalbjahr zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt wird.

3)         Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.

4)         Die Mitliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5)         Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ ist vorbehalten:

a)     Wahl sowie Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder

b)     Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für die Amtszeit von jeweils 2 Jahren 

c)      Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsleitung

d)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e)     Änderung der Satzung

f)       Beschluss des Leitbildes

g)     Beschlüsse von Geschäftsordnungen

h)     Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung

i)       Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

j)       Ausschluss von Mitgliedern

k)      Beschlüsse zu Grundstücksgeschäften

l)       Auflösung des Vereins

 

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

1)         Bei Wahlen und Abstimmungen während der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist nur durch einen schriftlich bevollmächtigten Familien- oder Betriebsangehörigen zulässig.

2)         Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3)         Jedoch müssen Beschlüsse über

a)     Annahme bzw. Änderung der Satzung,

b)     Ausschluss von Mitgliedern,

c)      Abberufung des Vorstandes oder

d)     einzelner Vorstandsmitglieder

von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gebilligt werden.

4)         Die Vorstandsmitglieder werden in offener Wahl einzeln gewählt, solange nicht ein Mitglied schriftliche Abstimmung beantragt.

5)         Beschlüsse über die Enthebung von Vorstandsmitgliedern haben grundsätzlich in schriftlicher Abstimmung zu erfolgen.

6)         Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang.

7)         Vorschlag durch Zuruf ist zulässig. Wiederwahl ist zulässig.

8)         Sind auf der zum Zwecke der Auflösung des Maschinenringes einberufene Mitgliederversammlung nicht ¾ aller Mitglieder vertreten, entscheidet über die Auflösung eine neue Mitgliederversammlung, welche sofort unter Wahrung einer Frist von einer Woche einzuberufen ist, mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 11 Rechnungslegung und Protokolle

1)         Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

2)         Die Jahresrechnung für ein abgelaufenes Rechnungsjahr ist von den beiden gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

3)         Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen.

 

§ 12 Vorstand

1)         Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern des Maschinenringes, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden ebenso von der Mitgliederversammlung gewählt wie ein viertes Mitglied des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2)         Wählbar sind Personen, die Landwirt oder Lohnunternehmer sind oder in besonderem Maße mit der Maschinenringarbeit verbunden sind. Dabei muss der Vorsitzende bei seiner Wahl ein leitender Angestellter oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sind in dem Maschinenring ein oder mehrere Lohnunternehmer Mitglied, so soll aus dieser Gruppe ein hauptberuflicher Lohnunternehmer in den Vorstand gewählt werde.

3)         Zusätzlich werden für den Vorstand der Vertreter der zuständigen Außenstelle der Landwirtschaftskammer und ein Vorstandsmitglied des Kreislandvolkverbandes Wesermarsch e. V., das Mitglied des Maschinenringes Wesermarsch e. V. sein muss, benannt.

4)         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

5)         Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

6)         Für Rechtsgeschäfte sind zwei Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Nach Möglichkeit sollten der Vorsitzenden und einer seiner beiden Stellvertreter unterschreiben.

7)         Die Haftung im Rechtsverkehr ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

8)         Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden 4 Vorstandsmitglieder werden für die Dauer einer Wahlperiode von 3 Jahren gewählt.

9)         Vorschlag durch Zuruf ist zulässig.

10)      Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss es auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode durch Neuwahl ersetzt werden.

11)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens einmal halbjährlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, per Fax oder E-Mail geladen worden sind. In begründeten Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

12)      Die Vorstandsmitglieder können sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen. Über Anträge kann der Vorsitzende auch einen Vorstandsbeschluss auf schriftlichem Wege, per Fax oder E-Mail herbeiführen, wenn kein Vorstandsmitglied deshalb die Anberaumung einer Vorstandssitzung verlangt. Hierbei gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

13)      Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Maschinenrings zur Beschlussfassung befugt, soweit nicht die Satzung oder eine von der Mitgliederversammlung erlassene Geschäftsordnung den Beschlüssen entgegensteht.

14)      Die Wählbarkeit von Kandidaten endet mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

 

§13 Beirat

1)         Der Beirat besteht aus 6 - 9 Personen.

2)         Diese Personen sollen vorrangig Mitglieder im Maschinenring Wesermarsch e. V. sein. Neben Landwirten und Lohnunternehmern können das auch Personen sein, die mit der Landwirtschaft und besonders mit dem Maschinenring eng verbunden sind und/oder eine besondere Expertise in die Arbeit des Beirates einbringen.

3)         Sind in dem Maschinenring ein oder mehrere Lohnunternehmer Mitglied, so ist aus dieser Gruppe ein hauptberuflicher Lohnunternehmer in den Beirat zu wählen. Ein Kandidat wird von den Lohnunternehmern vorgeschlagen.

4)         Die Mitglieder des Beirates werden auf der Mitgliederversammlung auf längstens 3 Jahre gewählt. 1/3 scheidet jährlich aus, Wiederwahl ist zulässig.

5)         Aufgabe des Beirates ist es, den örtlichen Kontakt zwischen Vorstand und Mitgliedern zu vertiefen. Ferner soll sich der Beirat mit der Gebührenordnung und sonstigen Angelegenheiten des Ringes befassen, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen werden.

6)         Der Beirat kann nur Empfehlungen aussprechen.

7)         Der Beirat tritt nach Bedarf und durch Einberufung des Vorstandes zusammen.

 

§ 14 Geschäftsführer

1)         Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Maschinenringes. Er arbeitet aufgrund der erlassenen Geschäftsordnungen in Abstimmung mit dem Vorstand.

2)         Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

3)         Der Geschäftsführer nimmt an den Mitgliederversammlungen teil.

4)         Der Geschäftsführer hat die Direktionsbefugnis für weitere ihm unterstellte Mitarbeiter.

 

§ 15 Rechtsbeziehung

Abgesehen von der Vermittlertätigkeit des Maschinenringes entstehen bei der Gewährung von personeller und maschineller Hilfe Rechtsbeziehungen nur unmittelbar zwischen demjenigen, der die Hilfe gewährt und demjenigen, der sie in Anspruch nimmt.

 

§ 16 Haftung

1)         Für die Verbindlichkeiten des Maschinenringes – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet nur das Vereinsvermögen. Irgendeine Haftung des Maschinenringes, die sich aus den Einsätzen ergeben könnte, ist ausgeschlossen. Gegen auftretende Risiken aller Art sichern sich die Mitglieder selber ab.

2)         Für Schäden an Maschinen übernimmt derjenige die Haftung, der die Arbeit ausführt, es sei denn, dass das Mitglied, welches die Arbeit in Anspruch nimmt, schuldhaft einen Schaden an der Maschine herbeigeführt hat.

 

§ 17 Auflösung

Nach Durchführung der Liquidation verbleibendes Vermögen ist zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern zu verteilen.

 

§ 18 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1)    Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen der Genehmigung des Registergerichtes.

2)    Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Registergericht verlangt werden, durchzuführen.

 

Ovelgönne, den 27.03.2019