Pressemitteilung der SVLFG

Der Monatsbeitrag an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) kann durch einen Beitragszuschuss um bis zu 60% reduziert werden.


Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss wurde durch Gesetz zum 1. April 2021
um über 50% erhöht und beträgt nun jährlich 23.688 Euro (West) bzw. 22.428 Euro (Ost).
Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen nach dem letzten Steuerbescheid. Interessant
ist der Beitragszuschuss deshalb nicht nur für kleinere Betriebe, sondern auch für Zeiten
mit geringem Einkommen und insbesondere auch für junge Unternehmerinnen und Unternehmer.
Denn solange in den Steuerbescheiden noch kein Einkommen aus Land-/Forstwirtschaft
festgestellt wird, muss es in der Regel nicht angerechnet werden.
Aufgrund der deutlich angehobenen Einkommensgrenzen hat sich die Zahl der zuschussberechtigten
Beitragszahler erhöht. Liegen alle Voraussetzungen für einen Zuschuss vor, kann
dieser sogar noch rückwirkend ab 1. April 2021 bewilligt werden, wenn der Antrag bis zum
31. Juli 2021 bei der LAK eingeht. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuss ab dem
Antragsmonat gewährt.
Ein Beitragszuschuss kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an versicherung@svlfg.de
beantragt werden. Das Formular ist auf der Internetseite www.svlfg.de/beitragszuschuss zu
finden oder es wird auf Anforderung zugesendet. Darüber hinaus kann der Antrag auch online
über https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/ gestellt werden. Hierfür ist eine einmalige Anmeldung
erforderlich.
SVLFG